ERSTE HILFE bei ABMAHNUNGEN

 

Bildurheber: R. Gross, unerlaubte Nutzung wird rechtlich verfolgt

 

Sie halten eine Abmahnung in den Händen, mit der Ihnen eine Schutzrechts-verletzung vorgeworfen wird, weil Sie geschützte Werke (wie etwa Musiktitel oder Fotos) heruntergeladen und/ oder in Tauschbörsen oder anderen Online-Plattformen öffentlich zugänglich gemacht haben sollen?

Regelmäßig enthalten diese sog. Abmahnschreiben mehr oder weniger rechtlich tragfähige Ausführungen, die seitenweise ausgewalzt werden und so zur Einschüchterung des jeweiligen Adressaten beitragen sollen – nicht zuletzt, weil zudem noch ein Hinweis auf die strafrechtliche Relevanz des vorgeworfenen Verhaltens erfolgt. Garniert sind diese Schreiben außerdem mit einer anhängenden vorgefertigten Unterlassungserklärung sowie unterschiedlich ausgestalteten „Vergleichserklärungen“, innerhalb derer sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Geldsumme verpflichten soll.

Was tun, wenn man sich aufgrund des Erhalts eines solchen Schreibens, das rechtliche Laien lediglich ansatzweise zu verstehen vermögen, schon aufgrund erhöhter Herz-Rhythmus-Frequenz schlaflosen Nächten und drohenden Repressalien ausgesetzt sieht?

1. Ruhe bewahren und tief durchatmen. Sie sind nicht der Einzige, der mit einem derartigen Schreiben bedacht wird. In der Bundesrepublik werden täglich tausende solcher Schreiben verschickt.

2. Auf GAR keinen Fall die Vogel-Strauss-Taktik anwenden, den Kopf in den Sand stecken und nicht reagieren! Dann drohen nämlich einstweilige Verfügung und Klage, die zu Ihren Lasten entschieden werden können.

3. Es ist ebenfalls nicht anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung ohne vorherige Prüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt zu unterschreiben und zurückzusenden, da diese Unterlassungserklärungen oft viel weitreichender als erforderlich sind.

4. Holen Sie schnellstmöglich kompetenten rechtlichen Rat ein – kontaktieren Sie auch gerne mich unter der Rufnummer 0421 – 69 66 1739. Aufgrund der in den Abmahnungen ausgesprochenen extrem kurzen Fristen, sollten Sie nicht allzu lang zögern, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

5. Wenn die in der Abmahnung vorgeworfenen Tatsachen zutreffen könnten, so wird man Ihnen dazu raten, eine modifizierte rechtsverbindliche Unterlassungserklärung – jedoch ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer hierzu bestehenden Rechtspflicht -  abzugeben, die Ihnen Ihr Rechtsanwalt/ Ihre Rechtsanwältin aufsetzen wird. Um eine etwaige Wiederholungsgefahr zu vermeiden, muss die Unterlassungserklärung mit dem Versprechen abgesichert werden, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine durch den Unterlassungsgläubiger zu bestimmende angemessen hohe Vertragsstrafe an den Rechtsinhaber (= Unterlassungsgläubiger) zu zahlen, die im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfen ist. Eine derartig modifizierte Unterlassungserklärung wird auch als "Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch" bezeichnet.

6. Was die Forderung auf Ersatz der teilweise immens hohen Rechtsanwaltskosten betrifft, so wird dann regelmäßig zu prüfen sein, ob hier gemäß § 97 a III UrhG eine Deckelung der entstandenen Rechtsanwaltskosten für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf einen Gegenstandswert iHv 1.000,-- € einschlägig sein kann. Liegen die Voraussetzungen des § 97 a III UrhG vor, dann liegen die Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Anwälte unter 150,- €. Diese Norm ist den abmahnenden Rechtsanwälten natürlich ein Dorn im Auge, weshalb von diesen immer wieder versucht wird, die Einschlägigkeit selbiger Norm zu verneinen.

HINWEIS: Diese Erläuterungen ersetzen auf keinen Fall eine rechtliche Beratung, die auf den Einzelfall bezogen durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin erfolgen sollte, sie stellen keine Handlungsanweisungen dar und erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr wird nicht übernommen.

Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass das geistige Eigentum selbstverständlich ein von der Rechtsordnung geschütztes Gut ist, das nicht unbedacht verletzt werden darf. Sie sollten bei Erhalt eines Abmahnschreibens jedoch nicht überstürzt und von Panik regiert handeln - auf derartige Panikreaktionen setzen die Abmahnkanzleien insbesondere beim Versand von Massenabmahnungen.

SOLLTEN SIE FRAGEN HABEN, RUFEN SIE GERN AN UNTER 0421-69 66 1739