Abmahnung erhalten?


Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber Mängel in der Leistung des Arbeitnehmers mit der Aufforderung, diese künftig zu unterlassen sowie mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfalle der Abgemahnte mit einer Kündigung rechnen muss.


Damit eine Abmahnung im rechtlichen Sinn vorliegt, müssen zwingend folgende Voraussetzungen gegeben sein:


  • Name und Vorname des Mitarbeiters, der abgemahnt wird, müssen auf der Abmahnung stehen

  • Der Arbeitgeber muss genau schildern, welche Pflichten der Arbeitnehmer verletzt hat und wann genau das war – Pauschalierungen wie 'Sie kommen häufig zu spät' reichen nicht aus – der Arbeitgeber muss das gerügte Verhalten mit Datum und Uhrzeit(en) benennen

  • Es muss darauf hingewiesen werden, dass hierdurch arbeitsvertragliche Pflichten verletzt wurden

  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auffordern, das gerügte Verhalten zukünftig zu unterlassen

  • Der Arbeitnehmer muss darauf hingewiesen werden, dass er im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen muss


Theoretisch kann ein Arbeitgeber eine Abmahnung auch mündlich aussprechen. Ein besonnener Arbeitgeber wird jedoch regelmäßig schriftlich abmahnen, da ein Nachweis darüber, was genau Inhalt einer mündlichen Abmahnung war, im Nachhinein äußerst schwierig ist und es gerade bei einer auf die Abmahnung folgenden Kündigung auf den Inhalt der vorangegangenen Abmahnung ankommt. 


Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass ein Arbeitnehmer, bevor ihm gekündigt werden kann, mehrfach abgemahnt werden muss. Dies ist falsch. Eine Kündigung kann bereits nach einer einzigen Abmahnung ausgesprochen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kündigung derselbe Pflichtverstoß zugrunde liegt wie der vorangegangenen Abmahnung.


Abgrenzen muss man eine Abmahnung von einer Ermahnung. Eine Ermahnung ist für den Arbeitgeber ein wesentlich milderes Mittel als eine Abmahnung, um eine Verletzung von vertraglichen Pflichten zu rügen. Eine Ermahnung liegt dann vor, wenn der Hinweis fehlt, dass eine Kündigung ausgesprochen werden kann, wenn der Arbeitnehmer das gerügte Verhalten wiederholt.