Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben

Sie halten die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses in den Händen und sind jetzt erstmal ratlos, was zu tun ist?

 

Drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage einzureichen

Nichts zu tun, würde hier nicht weiter helfen, schnelles Handeln ist gefragt, denn

nach Erhalt der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um vor dem Arbeitsgericht hiergegen vorzugehen.


Dies gilt unabhängig davon, um welche Art der Kündigung es sich handelt. Es ist also egal, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber eine ordentliche Kündigung, eine fristlose Kündigung oder eine Änderungskündigung ausgesprochen hat.


Wenn Sie nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben, gilt diese Kündigung als wirksam, unabhängig davon, ob sie eigentlich – etwa wegen schwerwiegender Mängel – unwirksam ist.


Die Klagefrist gilt auch unabhängig davon, ob Sie sich in einem Berufsausbildungsverhältnis, in einem Arbeitsverhältnis auf Basis geringfügiger Beschäftigung, in einem Aushilfsarbeitsverhältnis oder in einem Arbeitsverhältnis als leitender Angestellter befinden.


Auch ist es irrelevant, auf welchen Unwirksamkeitsgrund Sie Ihre Kündigungsschutzklage stützen möchten – egal ob Sie geltend machen wollen, dass die Kündigung wegen mangelnder oder fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam ist, dass tarifvertraglicher Kündigungsschutz missachtet wurde, dass die Kündigung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder dass es einen Kündigungsgrund überhaupt nicht gibt – die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage muss eingehalten werden.



Was tun, wenn Sie die Frist für die Einreichung der Kündigungs-schutzklage versäumt haben?

Grundsätzlich müssen Sie die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage einhalten. Wenn Sie diese Frist verpasst haben, kann Ihre Klage unter Umständen trotzdem noch zugelassen werden. Dies ist immer an die Voraussetzung geknüpft, dass Sie als Arbeitnehmer kein Verschulden am Fristversäumnis trifft: 


- Wenn Sie im Urlaub waren, während die Kündigung zugestellt wurde und Sie erst nach Ablauf der Kündigungsfrist aus Ihrem Urlaub zurück kommen, dann muss das Arbeitsgericht Ihre Kündigungsschutzklage trotzdem zulassen.


Achtung: Dies gilt nicht, wenn Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Urlaub zurückkommen. Dann muss die Kündigung innerhalb der Drei-Wochen-Frist eingereicht werden


- Wenn Sie aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage waren, die Kündigungsschutzklage fristgemäß einzureichen, dann kann dies auch einen Grund für die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage darstellen. 


Achtung: Hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, der vom Arbeitsgericht sehr genau geprüft wird. Sie müssen die Umstände der Krankheit genau darlegen und auch, warum Sie nicht in der Lage waren, jemand anderen mit der rechtzeitigen Einlegung der Kündigungsschutzklage zu beauftragen.


Aber auch bei einer nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Versäumung der Frist ist wiederum eine Frist einzuhalten: Ihren Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das zur Fristversäumung geführt hat, stellen.