Abschleppkosten

Ein weiterer Schadensposten, der regelmäßig zu erstatten ist, sind die Abschleppkosten, die dadurch entstehen, dass das beschädigte Fahrzeug zur Werkstatt transportiert wird.

Manchmal verweigert die gegnerische Haftpflichtversicherung die vollständige Erstattung der Abschleppkosten unter Verweis auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht und kürzt dann die Erstattung.

Die grundsätzlich zu erstattenden Abschleppkosten sind die Kosten, die bei einem Transport bis zur nächsten geeigneten Fachwerkstatt entstehen, in der Ihr Fahrzeug repariert werden soll.

Wenn sich der Verkehrsunfall einige hundert Kilometer von Ihrem Wohnort entfernt ereignet hat und Sie Ihr Auto in eine Werkstatt an Ihrem Wohnort abschleppen lassen, kann es Ihnen passieren, dass die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung die entstandenen Abschleppkosten nicht voll bezahlen will und sich darauf beruft, dass nur die Kosten für das Abschleppen zur nächstgelegenen Fachwerkstatt zu erstatten sind.

Hier ist es wichtig, sich den jeweiligen Einzelfall konkret anzuschauen: Wenn Sie durch das Abschleppen in die Werkstatt Ihres Vertrauens an Ihrem Heimatort, in der Ihr Fahrzeug anschließend repariert wird, die Zug-, Taxi- oder Mietwagenkosten zzgl. eventuell anfallender Übernachtungskosten ersparen, die anfallen würden, wenn Sie Ihr repariertes Unfallfahrzeug später in einer anderen Werkstatt abholen müssten, dann kann Ihnen kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden.

Es ist also genau zu prüfen, ob die entstandenen Abschleppkosten im konkreten Fall tatsächlich überflüssig gewesen sind oder ob durch die Verbringung des reparaturbedürftigen Fahrzeugs in eine Werkstatt Ihres Heimatortes nicht vielmehr ansonsten weiter anfallende Kosten erspart worden sind.

Auch kann die gegnerische Haftpflichtversicherung von Ihnen nicht verlangen, dass Sie im Rahmen der Schadensminderungspflicht etwa Ihren eigenen Schutzbrief in Anspruch nehmen müssen, um die Abschleppkosten Ihres Fahrzeugs abzudecken. Sind Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten, dann muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Abschleppkosten übernehmen, nicht Sie. 

 

Abschleppkosten bei Totalschaden

Anders verhält es sich aber, wenn an Ihrem Fahrzeug offensichtlich ein Totalschaden entstanden ist - hier haben Sie tatsächlich keinen Anspruch darauf, dass Ihr Fahrzeug zur Verschrottung an Ihren Heimatort verbracht wird, wenn dieser ein paar hundert Kilometer vom Unfallort entfernt liegt. Hier ist es nach Rechtsprechung ausreichend, die Abschleppkosten für den Transport zu einer Verwertung in der Nähe des Unfallortes zu erstatten.