Haushaltsführungsschaden

Wenn Sie durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall derart verletzt worden sind, dass Sie in Ihrer Fähigkeit Ihren Haushalt zu führen, eingeschränkt sind, dann haben Sie gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Ersatz des sog. Haushaltsführungsschadens.

Ihre Fähigkeit, Ihren Haushalt zu führen, darf durch den Unfall aber nicht nur geringfügig beeinträchtigt sein. Wie stark Ihre Fähigkeit zur Führung des Haushalts gemindert ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab - allgemeinernd kann jedoch gesagt werden, dass eine Minderung der Fähigkeit der Haushaltsführung von bis zu 10 %, sich noch nicht so stark auswirkt, dass aufgrunddessen ein Schadensersatzanspruch besteht.

Die Ermittlung des Schadens erfolgt, indem zunächst der wöchentliche Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Haushalt (und Garten) geschätzt wird, dann wird die Dauer der Beeinträchtigung festgelegt, die Höhe des Beeinträchtigungsgrades (ggfs. unter Zuhilfenahme eines ärztlichen Attestes) sowie der Stundenlohn für eine Hilfskraft ermittelt. Leistungen von Dritten sind von der Berechnung in Abzug zu bringen.

Wie Sie sehen, wird hier eine detaillierte Darlegung verlangt, um den entstandenen Schaden geltend machen zu können. Lassen Sie sich hierzu am besten anwaltlich beraten.

Wenn eine Haushaltshilfe eingestellt wird, um den entstandenen Haushaltsführungsschaden aufzufangen, dann ist die Berechnung des Schadens relativ einfach, weil insoweit die konkret entstandenen Bruttokosten zu ersetzen sind.

Schwieriger gestaltet sich die Schadensermittlung, wenn der Geschädigte keine Ersatzkraft einstellt, sondern den ihm entstandenen Haushaltsführungsschaden fiktivbzw. normativ abrechnen will.

Da insoweit von objektivierbaren Werten ausgegangen werden soll, wird zur Schadensermittlung bei fiktiv geltend gemachten Haushaltsführungsschäden gern auf die Tabellen von Schulz-Borck/ Pardey zurückgegriffen oder der Haushaltsführungsschaden wird nach dem sog. Hohenheimer Verfahren berechnet. Beide Verfahren zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens sind gerichtlich anerkannt.

Damit Ihnen insoweit keine Ansprüche entgehen, lassen Sie sich von Ihrem Anwalt hierzu beraten!

Rufen Sie hierzu gern an: 0421 - 69 66 1739