Totalschaden und 130 % - Regelung

Wenn der Schaden so hoch ist, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert minus Restwert Ihres Fahrzeuges übersteigen, dann bezeichnet man den Schaden als wirtschaftlichen Totalschaden.

Wiederbeschaffungswert minus Restwert wird als Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet.

Beispiel: Der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges liegt bei 10.000,- €, der Restwert Ihres Fahrzeugs liegt bei 1.000,- €. Die Reparaturkosten liegen bei 9.500,- €. Wiederbeschaffungswert minus Restwert = Wiederbeschaffungsaufwand = 9.000,- €, Reparaturkosten = 9.500,- €. Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Wenn Sie als Geschädigter sich jetzt dazu entschließen, Ihr Fahrzeug nicht reparieren zu lassen, sondern sich ein anderes Fahrzeug zu besorgen, dann haben Sie nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, im obigen Beispiel wären das 9.000,- €. Dies nennt man auch Abrechung auf Totalschadenbasis.

Es könnte allerdings auch sein, dass Sie sich doch dazu entscheiden, Ihr Fahrzeug mit dem wirtschaftlichen Totalschaden reparieren lassen zu wollen.

Weil es als ungerecht (die Juristen sagen hier gern "unbillig") empfunden wird, wenn der Geschädigte nie reparieren dürfte  und immer nur auf Totalschadenbasis abrechnen könnte, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert auch nur geringfügig überschreiten, hat sich die Rechtsprechung insoweit etwas einfallen lassen.

Hierzu hat die Rechtsprechung die sogenannte 130 % Regelung entwickelt:

 

130 % - Regelung

Wenn die Reparaturkosten plus Wertminderung nicht mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, dann können Sie von der Versicherung trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens unter folgenden Voraussetzungen eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis verlangen:

1. Das Fahrzeug wird vollständig und fachgerecht repariert.

2. Sie nutzen Ihr Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter.

3. Die Reparaturkostenrechnung wird dem Versicherer vorgelegt.

Die Haftpflichtversicherung wird in der obigen Konstellation unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten - sollten Sie Ihr repariertes Fahrzeug nämlich innerhalb von sechs Monaten verkaufen, dann wird die Haftpflichtversicherung ihr Geld zurückfordern.

 

Prognoserisiko

Das Prognose- oder auch Werkstattrisiko bei den 130% - Fällen trägt nach der Rechtsprechung der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Dies bedeutet folgendes: Wenn Sie als Unfallgeschädigter unter Berufung auf die 130 % - Regelung die Reparatur Ihres Fahrzeugs in Auftrag geben, weil aus dem Sachverständigengutachten hervorgeht, dass die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen werden, dann ist es das Risiko des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten schließlich doch höher liegen - die Versicherung muss diese höheren Kosten dann trotzdem zahlen, wenn die Reparaturkosten nach der Prognose des Sachverständigengutachtens die 130 % nicht überschritten hätten.