Nutzungsausfall

Wird Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall derart beschädigt, dass es repariert werden muss, dann haben Sie für die Zeit der Reparaturdauer Anspruch auf einen Mietwagen als Ersatzfahrzeug.

Machen Sie von der Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeuges keinen Gebrauch, dann können Sie wegen der ergangenen Gebrauchsvorteile Ihres eigenen Fahrzeugs Nutzungsausfallersatz gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend machen.

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sind ähnlich wie die Voraussetzungen für die Erstattung der Mietwagenkosten: Ihr Fahrzeug muss derart beschädigt worden sein, dass es repariert werden muss, Sie müssen die Nutzungsmöglichkeit und einen Nutzungswillen haben, sie hätten Ihr eigenes Fahrzeug nicht nur geringfügig gebraucht und es darf Ihnen selbst kein Zweitwagen zur Verfügung stehen, den Sie während der Zeit des Fahrzeugausfalls unproblematisch nutzen könnten.

Die Dauer der vom Schädiger zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung richtet sich grundsätzlich nach der Reparaturdauer für das verunfallte Fahrzeug und die Zeit für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Zeit für die Überlegung, ob sich der Geschädigte einen Neuwagen anstelle des Unfallfahrzeugs zulegen will oder ob er es reparieren lassen will.

Hierbei darf der Geschädigte die Zeit aber nicht endlos hinauszögern - er ist angehalten, sich um eine schnelle Reparatur / Neuanschaffung zu kümmern.

Wenn der Haftpflichtversicherer die Regulierung des Unfallschadens verzögert und Sie als Geschädigter nicht in der Lage sind, die Reparaturkosten vorzustrecken, dann kann es sein, dass Ihr Anspruch auf Nutzungsausfall sich auf die gesamte Regulierungsdauer erstreckt. Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie den Haftpflichtversicherer frühzeitig darüber informieren, dass Sie nicht in der Lage sind, die Reparaturkosten vorzustrecken, damit der Haftpflichtversicherer die Möglichkeit erhält, angemessene Vorschusszahlungen zu leisten.

Die Höhe des Anspruchs auf Nutzungsausfallent-schädigung wird regelmäßig nach den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch geschätzt, die in der Schwacke-Liste Nutzungsausfallentschädigung veröffentlicht werden.

Dort werden die Fahrzeuge in Gruppen und entsprechende Tagessätze eingeteilt.

Wenn Ihr Fahrzeug älter als 5 Jahre ist, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Fahrzeug eine Gruppe herabgestuft wird, wenn es älter als 10 Jahre ist, kann es zwei Gruppen herabgestuft werden.