Totalschadenfälle

Totalschaden: Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparatur des Unfallwagens entweder nicht möglich ist (technischer Totalschaden), unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden) oder nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden)

 

Technischer Totalschaden: Wenn die Reparatur des Fahrzeugs nicht möglich ist, spricht man von einem technischen Totalschaden. Bei den heutigen Möglichkeiten ist ein technischer Totalschaden eine Seltenheit und liegt beispielsweise dann vor, wenn etwa das Fahrzeug durch einen Brand total zerstört wurde.

 

Wirtschaftlicher Totalschaden: Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn eine Reparatur technisch zwar möglich wäre, aber unwirtschaftlich ist. Dies wird dann angenommen, wenn die geschätzten Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Zu den Reparaturkosten ist auch noch eine eingetretene Wertminderung zu addieren.

Beispiel: Der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs lag am Unfalltag bei 10.000,- €, die Reparaturkosten laut Gutachten liegen bei 12.000,- €, die Wertminderung liegt bei 1.500,- €. 

Jetzt addiert man Reparaturkosten und Wertminderung: 12.000,- € + 1.500,- € = 13.500,- €.

Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt bei 10.000,- €.

30 % über dem Wiederbeschaffungswert wären hier 13.000,- €. 

Reparaturkosten + Wertminderung liegen hier aber bei 13.500,- €, betragen also mehr als 30 % des Wiederbeschaffungswertes.

In solchen Fällen können Sie als Geschädigter die Wiederbeschaffungskosten verlangen, es kommt hier also nur eine Abrechnung auf Basis des sog. Wiederbeschaffungsaufwands in Betracht. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wiederbeschaffungswert minus dem Restwert Ihres Fahrzeugs.

 

Unechter Totalschaden: Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn Ihr Fahrzeug noch repariert werden könnte, es Ihnen aber nicht zugemutet werden kann, weil Sie ein neues Fahrzeug haben, das gerade erst zugelassen wurde. Dann haben Sie Anspruch auf Neupreisersatz. Dieser Anspruch hat jedoch sehr enge Voraussetzungen, die alle zusammen vorliegen müssen:

1. Ihr Fahrzeug ist neu, d.h. die Erstzulassung liegt nicht länger als einen Monat zurück,

2. Der entstandene Schaden ist erheblich und macht die weitere Nutzung unzumutbar,

3. Die Fahrleistung liegt unter 1.000 km (in Ausnahmefällen kann die Grenze auf unter 3.000 km heraufgesetzt werden),

4. Sie kaufen sich tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug.

Liegen alle diese vier Voraussetzungen vor, können Sie auf Basis eines unechten Totalschadens abrechnen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist Ihnen diese Form der Abrechnung versperrt.