Schmerzensgeld

Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall verletzt worden sind, dann könnten Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist strenggenommen kein Schadensersatzanspruch, sondern nach Bundesgerichtshof (BGH) ein Anspruch, der einerseits einen Ausgleich für erlittene Schäden bieten soll, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind und andererseits dem Geschädigten Genugtuung seitens des Schädigers geben soll, für das, was er ihm angetan hat (BGHZ 18, 149 (154)).

Um Ihnen eine in den Köpfen vieler verankerte Illusion gleich vorweg zu nehmen, sei folgendes gesagt: Das in Deutschland zugesprochene Schmerzensgeld fällt weitaus geringer aus als in etlichen anderen Ländern - von in den USA gezahlten Schmerzensgeldern etwa sind die in Deutschland zugesprochenen Schmerzensgelder Lichtjahre entfernt. 

Auch ist die Höhe der ausgesprochenen Schmerzensgelder sehr uneinheitlich. Letztlich liegt die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes im Ermessen des Gerichts.

Die Kriterien, die die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld berücksichtigt, sind insbesondere:

- Schwere und Art der Verletzungen

- Heftigkeit, Art und Dauer der Schmerzen

- Alter des Geschädigten

- Dauerschäden, wie etwa Verlust der Sehfähigkeit oder Amputation von Gliedmaßen

- Anzahl der Operationen

- Dauer der stationären Behandlungen und anschließende Reha-Maßnahmen

- Minderung der Erwerbstätigkeit

- Zerstörung des Berufswunsches

- Psychische Leiden durch Entstellungen

- Angstzustände, Schlafstörungen, Suizidgedanken, Depressionen

- Entgangene Urlaubsfreuden

- Veränderung der Lebensgestaltung wie Verzicht auf sportliche Aktivitäten

 

Bei der Bemessung von Schmerzensgeld wird außerdem mindernd berücksichtigt, ob Sie als Geschädigter ein Mitverschulden am Unfall tragen

 

Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung durch die Versicherung

Nicht selten verhält es sich so, dass die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung den Ausgleich des Schadens stark verzögert. Letztlich schießt sich die Versicherung damit jedoch oft ein Eigentor, weil auch ihr Regulierungsverhalten sich schließlich auf die Höhe des gerichtlich zugesprochenen Schmerzensgeldes auswirkt:

Wenn also der Haftpflichtversicherer die Zahlung von Schmerzensgeld grundlos extrem lang hinauszögert, also ein "über das Maß der üblichen Rechtsverteidigung hinausgehendes ablehnendes Verhalten an den Tag legt und so seine wirtschaftliche Machtstellung auf Kosten des Verletzten ausnutzt, ihn etwa auch noch durch sein Verhalten herabwürdigt und in eine existenzbedrohende Situation bringt, dann wird der Versicherer durch die Rechtsprechung mit einem Zuschlag zum eigentlich zu zahlenden Schmerzensgeld belegt (vgl. etwa OLG Nürnberg, VersR 2007, 1137; OLG Naumburg, VersR 2002, 1569; OLG Köln, OLGR 2003,214).