Reparaturkosten

Ist Ihr Fahrzeug durch einen von Ihnen nicht verschuldeten Unfall beschädigt worden, dann haben Sie Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstehenden Reparaturkosten.

Wenn für Sie direkt erkennbar ist, dass der entstandene Schaden die Bagatellgrenze von 750,- € überschreitet, dann sollten Sie einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens und der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragen. Tun Sie dies auf jeden Fall selbst und lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beschwatzen, dass diese das bequem und schnell für Sie erledigen kann (siehe hierzu auch meine Ausführungen unter dem Menüpunkt   "Verkehrs-unfälle")!

Bildurheber: R. Gross, unerlaubte Nutzung wird rechtlich verfolgt

Liegt der Schaden erkennbar unter 750,-€, reicht ein Kostenvoranschlag zur Feststellung des entstandenen Schadens.

 

Das Sachverständigengutachten enthält regelmäßig Ausführungen zu den Reparaturkosten, zur Wertminderung, zu der geschätzten Reparaturdauer, zur Tagessatzhöhe des Nutzungsausfalls und zum Wiederbeschaffungswert am Unfalltag. Außerdem enthält es eine Beurteilung, ob das beschädigte Fahrzeug reparaturwürdig ist oder ob ein Totalschadensfall bzw. Wiederbeschaffungsfall vorliegt.

 

Konkrete Reparaturkosten

Nur dann, wenn ein Reparaturfall vorliegt, hat der Geschädigte die Möglichkeit, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Ist dies nicht der Fall, dann muss er auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen.

Der Unterschied ist folgendermaßen:

Grundsätzlich haben Sie als Geschädigter Anspruch darauf, die nachgewiesenen und tatsächlich angefallenen konkreten Reparaturkosten ersetzt zu bekommen.

Voraussetzung dafür ist, dass die Brutto-Reparaturkosten plus die ermittelte Wertminderung (Reparaturkosten plus Wertminderung bezeichnet man als Reparaturkostenaufwand) den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30 % übersteigen.

Beispiel: Der Wiederbeschaffungswert Ihres Autos lag am Unfalltag bei 15.000,- €. Die geschätzten Reparaturkosten liegen bei 12.000,- € brutto, die Wertminderung bei 2.000,- €. Der Reparaturkostenaufwand beträgt also 14.000,- €.

Hier liegt der Reparaturkostenaufwand unter dem Wiederbeschaffungswert, so dass ein Reparaturfall vorliegt und kein Wiederbeschaffungs- bzw. Totalschadensfall.

ACHTUNG: Wenn der entstandene Schaden vergleichsweise dicht am Wiederbeschaffungswert Ihres Kraftfahrzeugs liegt, dann nehmen Versicherungen dies gern zum Anlass zu behaupten, sie müssten von ihrem "Nachbesichtigungsrecht" Gebrauch machen, um zu überprüfen, ob nicht doch ein Totalschadensfall vorliegt. LEHNEN SIE DAS AB - ein Nachbesichtigunsrecht hat der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht. Eine Nachbesichtigung durch die von der Versicherung beauftragten Schadensgutachter dient nur dem Zweck, die Schadenspositionen zu kürzen und auf Ihre Kosten Geld zu sparen.

Wenn Sie Ihr beschädigtes Auto reparieren lassen, dann haben Sie Anspruch auf Erstattung der von Ihnen tatsächlich nachgewiesenen Reparaturkosten, egal in welcher Werkstatt Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen - Meisterbetrieb, markengebundene Fachwerkstatt, Ein-Mann-Betrieb. Das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko hat hier einzig und allein der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) zu tragen.

 

Fiktive Reparaturkosten

Wenn ein Reparaturfall vorliegt, haben Sie als Geschädigter auch die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug übehaupt nicht reparieren zu lassen und einfach die gemäß Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag ausgewiesenen notwendigen Reparaturkosten ersetzt zu verlangen. Diese sogenannten fiktiven Reparaturkosten können Sie allerdings nur ohne die Umsatzsteuer (USt) ersetzt verlangen, weil diese ja gar nicht anfällt.

Schwierigkeiten ergeben sich bei fiktiver Abrechnung häufig bei folgenden Positionen:

 

Günstigere Alternativwerkstatt

Der Haftpflichtversicherer weist auf günstigere Werkstattalternativen mit günstigeren Stundensätzen hin. Diese haben sich aber immer an der Zumutbarkeit für den Geschädigten zu orientieren. Wenn Sie beispielsweise Ihr Fahrzeug immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt haben warten und reparieren lassen, dann kann Ihnen nicht zugemutet werden, jetzt nach den Verrechnungssätzen einer anderen Werkstatt abzurechnen.

 

Verbringungskosten

Wenn Lackiererarbeiten fällig werden, bemängeln die Versicherer bei fiktiver Abrechnung oft die Verbringungskosten. Verbringungskosten sind die Kosten, die anfallen, wenn Ihr Fahrzeug zum Lackieren in eine andere Werkstatt verbracht werden muss, da viele Werkstätten mittlerweile nicht mehr selbst lackieren. Die Rechtsprechung, was die Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung betrifft, ist uneinheitlich. Grundsätzlich kann hier nach folgender Faustregel vorgegangen werden: Wenn Sie als Geschädigter auf Basis einer Werkstatt abrechnen dürfen, die selbst nicht lackiert, dann müssen Ihnen auch die Verbringungskosten fiktiv erstattet werden.

 

UPE-Aufschläge

Weitere Probleme gibt es bei den sogenannten UPE-Aufschlägen. UPE bedeutet Unverbindliche Preis Empfehlung. Die Ersatzeilhersteller unterbreiten für ihre Ersatzteile UPE. Es gibt Werkstätten, die sich genau danach richten, andere Werkstätten arbeiten mit UPE-Aufschlägen. Regelmäßig werden diese UPE-Aufschläge von den Haftpflichtversicherungen bei fiktiver Abrechnung gestrichen. Hier gilt insoweit dasselbe wie für die Verbringungskosten: Dürfen Sie nach den Sätzen einer Werkstatt abrechnen, die UPE-Aufschläge nimmt, dann müssen Ihnen diese auch bei fiktiver Abrechnung erstattet werden.